Das Schlafzimmer soll dunkel bleiben
Wie kann der Schutz der Nacht in der kommunalen Gesetzgebung verankert werden? Die kantonale Planungsgruppe machte in ihrer Publikation 4/2015, ab S. 139 einen Vorschlag für eine Formulierung (Verfasser: Urs Eymann):
Art. Xy Lichtemissionen
- Sämtliche Lichtemissionen sind möglichst durch Massnahmen an der Quelle auf das objektiv Notwendige zu beschränken und sind energieffizient und umweltschonend zu betreiben. Durch Abschirmungen ist Licht nur dorthin strahlen zu lassen, wo es dem Beleuchtungszweck dient. Himmelwärts strahlende stationäre oder mobile Beleuchtungsanlagen, wie z.B. Skybeamer, sind nicht zulässig (vgl. Art. 51 KEnG). Die Beleuchtungsstärke und die Zeitdauer der Beleuchtung sind soweit wie möglich zu reduzieren (durch Zeitschaltung, Bewegungsmelder, etc.)
- Lichtreklamen, beleuchtete Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszuschalten. Davon ausgenommen sind Betriebe während der bewilligten Betriebszeit, sofern ein ausreichendes Interesse geltend gemacht werden kann.
- Lichtimmissionen in Ruheräume (Schlafzimmer) sind möglichst zu vermeiden. Naturräume (Siedlungsränder, Grünzonen, Flüsse etc.) dürfen durch kein weisses Licht (Blauanteil) und keine Strahlung im UV-Bereich gestört werden.
- Überflüssige Leuchten sind rückzubauen.